Satzung

Vereinssatzung „Die Brücke“

 
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Die Brücke“ (e.V.) und hat seinen Sitz in der Gemeinde Bergholz–Rehbrücke, Kreis Potsdam–Mittelmark. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Amtsbereich Rehbrücke ist der Hauptwirkungsbereich des Vereines.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1995.
 
§2 Vereinszweck und Ziele
  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Durchführung von Projekten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie für in der Gesellschaft und speziell auf dem Arbeitsmarkt sozial besonders benachteiligte Personengruppen in den Bereichen Freizeit, betreutes Wohnen, berufliche Ausbildung und Qualifizierung, Beschäftigung und Sozialarbeit auf demokratischer und multikultureller Grundlage als Alternativen zu Kriminalität und Gewalt. Der Verein strebt die Anerkennung als „Träger der freien Jugendhilfe“ (§75 Kinder- und Jugendhilfegesetz) an. Er kann Mitglied anderer Vereine werden oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dadurch der eigene Vereinszweck besser verfolgt oder inhaltlich fortgesetzt werden kann.
  2. Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Ziele:
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung vom 01.07.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Sein Zweck ist nicht überwiegend auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet. Der Verein strebt keine Gewinne an und wirkt selbstlos.
    2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke und Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Der Verein stellt sich das Ziel, die Aufgaben, die sich aus den §§ 11-14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ergeben werden.
    4. Der Verein betreibt zur Verwirklichung seiner Ziele Einrichtungen bzw. Objekte, die ihm zu diesem Zweck von der Gemeinde Rehbrücke oder von anderen Eigentümern oder Verfügungsberechtigten zur Nutzung bereit- bzw. zur Verfügung gestellt werden. Der Verein kann Immobilien erwerben, sofern es die Aufgaben bzw. der Zweck des Vereins erfordern.
    5. Der Verein soll mit Institutionen und Ämtern der Gemeinde Rehbrücke, des Landkreises Potsdam-Mittelmark, des Landes Brandenburg und der Arbeitsverwaltung, mit Gewerkschaften, Verbänden, Kammern, Betrieben, Schulen, Stiftungen, Jugendwerken, Vereinen und Projekten im Sinne des Vereinszweckes und zur Verwirklichung der Vereinsziele zusammenarbeiten bzw. kooperieren.
 
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, wenn sie die Bestimmungen dieser Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied des Vereins zu werden.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor Quartalsende.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Satzung, die Ziele oder die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.
  6. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben, über den sodann auf der nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung mehrheitlich zu entscheiden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Alle finanziellen sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
  8. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  9. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Vorstandes schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
 
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:
  1. sich aktiv an der Verfolgung des Zweckes und der Erfüllung der Ziele des Vereins in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu beteiligen,
  2. Anträge an den Vorstand zu stellen,
  3. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  1. diese Satzungen einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen im Rahmen des Vereins und seiner Tätigkeit zu verhalten.
  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  3. Beiträge zu entrichten, deren Höhe sowie Zeitpunkt und Art der Zahlung in einer Beitragsordnung geregelt sind, die vom Vorstand erarbeitet wird und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
 
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
 
§6 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, einzuberufen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlung)
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Bestellung und Abbestellung des Vorstandes (Wahl),
    2. die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge, die Beitragsordnung,
    3. die Satzung, Satzungsänderungen mit Stimmenmehrheit vierfünftel der anwesenden Mitglieder,
    4. die Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    5. die Bestellung und Abbestellung von zwei Kassenprüfern (Wahl),
    6. die wesentlichen Aufgaben bzw. Projekte des Vereins,
    7. die Bestätigung von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über deren Entlastung,
    8. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    9. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens mit der hierfür erforderlichen Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder,
    10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    11. die Ordnungen des Vereins.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes übersandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder bei der Beschlussfassung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich sein; begründete Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

     

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Jahresabrechnung und den Jahresbericht sowie die Entlastung des Vorstandes vom letzten Geschäftsjahr.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • Gebührenbefreiung
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  8. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Abstimmung über Satzungsänderungen ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen und der Einladung der neue Satzungstext beigefügt wurde.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder des Vereins sind darüber schriftlich zu informieren.
 
§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3-5 gewählten Mitgliedern. Er wählt sich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, wobei vertretbare Aufwendungen auf der Grundlage der Finanzordnung des Vereines entschädigt werden können. Der Vorstand ist befugt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der Vereinsmitglied sein muss und Vorstandmitglied sein kann. Der Vorstand hat das Recht, bis zu zwei weitere Mitglieder des Vereins in den Vorstand zu berufen.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und bestimmt in deren Rahmen die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und hat ihr einen Tätigkeits- und Finanzbericht vorzulegen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandssitzungen, zu denen der Vorstand mindestens vierteljährlich zusammentritt, sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von zwei der beteiligten Vorstandsmitglieder unterschriftlich zu bestätigen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Für die Wahl des Vorstandes können bis zu 6 Wochen Kandidatenvorschläge unterbreitet werden. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder vorzeitig abgewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird durch den Vorsitzenden und ein Vorstandmitglied gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Durchführung von Schlichtungsverfahren
    • Einberufung von Mitgliederversammlungen
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich bzw. nach Bedarf auch öfter statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen sowie der Beifügung der Tagesordnung.
  7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
 
§8 Die Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Verein nicht angehören müssen, nicht Angestellte oder Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen. Für die Wahl der Kassenprüfer sind bis zu drei Kandidatenvorschläge möglich.
 
§9 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, die der Vorstand erarbeitet. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
 
§10 Schlichtungsverfahren
  1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Eigentum oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
  2. Werden Streitigkeiten gemäß §10 Ziff.1 nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden streitigen Parteien Rechtsschutz bei den zuständigen ordentlichen Gerichten beantragen. Gerichtsstand ist Potsdam.
 
§11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen aus Aufnahmegebühren, Beiträgen, öffentlichen Förderungen und Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen aus seiner Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes.
 
§12 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur mit rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Eine Stimmenabgabe zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins, kann auch durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung ist das Vermögen, nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.
  3. Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand des Vereins zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
  4. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
    1. Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen,
    2. Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen,
    3. Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, an den betreffenden Haushalt zurückzuführen,
    4. das Restvermögen des Vereins ist nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Ziffern 1-3, steuerbegünstigten Institutionen und Organisationen, die eine dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit ausüben, zu steuerbegünstigten Zwecken zu übertragen.
  5. Die Mitglieder beschließen mit der Auflösung gemäß §6 Abs.2, Pkt.9 dieser Satzung darüber, welche Institutionen oder Organisationen das Vereinsvermögen übertragen werden soll.
 
§13 Inkrafttreten der Satzung
Diese wurde von der Mitgliederversammlung am 23. März 1995 beschlossen; sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Potsdam.

Rehbrücke, 23. März


Der Verein ist aufgrund der vorstehenden Satzung am 25.01.1996 unter

VR 1505


in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen worden und führt nunmehr den Namen

„ Die Brücke “ e.V.


Detlef Killat
Vorsitzender